(act. 38). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ausserhalb seiner Familie. Mit Blick auf seine hier durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft ist beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten in kultureller und sozialer Hinsicht ebenfalls von einer normalen Integration auszugehen. 3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.