Nachdem der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, liegt auf der Hand, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers lassen sich indes weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Gleichsam ist davon auszugehen, dass der seit seiner Geburt in der Schweiz lebende Beschwerdeführer hier über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. auch MI-act. 9, 70). Seinen eigenen Abgaben zufolge lebt er mit einer Schweizerin zusammen, was die Meldeverhältnisse bestätigen - 17 -