3.2.2. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der im Zeitraum von 2002 bis 2017 neun Mal strafrechtlich verurteilt wurde, führt derweil zu keiner entscheidrelevanten Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Dies, zumal die relativ geringfügigen und bereits relativ lange zurückliegenden Delikte keine derart ausgeprägte Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE darstellen, dass deswegen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und er weggewiesen werden könnte (siehe vorne Erw. 2.2.2 am Schluss).