Dies im Sinne einer Zukunftsprognose über die Notwendigkeit, den Geschäftsverkehr und die potentielle Gläubigerschaft in der Schweiz vor der betroffenen Person zu schützen. Dabei ist – wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt – gemäss Bundesgericht ferner zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung einer ausländischen Person zum Schutz potentieller Gläubiger grundsätzlich weniger gewichtig erscheint als an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1). Im Rahmen der Zukunftsprognose ist den Sanierungsbemühungen des oder der Betroffenen Rechnung zu tragen.