3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dadurch erfüllt, dass er mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (Erw. 2.2.2). Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung bildet somit sein diesbezügliches Verhalten.