Hierfür wurde er in den Jahren 2002 bis 2017 neun Mal strafrechtlich verurteilt und mit Bussen von zusammengezählt Fr. 3'860.00 sowie einer bedingten Haftstrafe von fünf Tagen bestraft (siehe vorne lit. A). Angesichts der relativ geringfügigen Natur der begangenen Delikte sowie des relativ langen Zurückliegens der letzten Tatbegehung im September 2017 (MI-act.154) genügt die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers insgesamt zwar nicht, um für sich allein genommen den - 12 -