Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer während der vorstehend nachgezeichneten Anhäufung von Verlustscheinen auch wiederholt gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtete (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Hierfür wurde er in den Jahren 2002 bis 2017 neun Mal strafrechtlich verurteilt und mit Bussen von zusammengezählt Fr. 3'860.00 sowie einer bedingten Haftstrafe von fünf Tagen bestraft (siehe vorne lit.