Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass seine im Februar 2021 auf rund Fr. 250'000.00 bezifferte Schuldenlast bereits vor Beginn der Einkommenspfändung im Jahr 2016 in noch höherem Umfang bestanden hätte und seither aufgrund unternommener Sanierungsbemühungen hatte reduziert werden können. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, seine Schulden seien bereits im Zeitpunkt der Einkommenspfändung, d.h. im - 11 -