Dem kann nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer heute im Rahmen der Lohnpfändung einen Teil seiner laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten bedient, nachdem er in den Jahren 2002 bis 2017 mehrfach wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren hatte verurteilt werden müssen (siehe vorne lit. A), ist zwar zu begrüssen – darf von ihm aber auch erwartet werden.