In den letzten Monaten habe jeweils ein Betrag von Fr. 800.00 bis Fr. 1'000.00 gepfändet werden können. Darüberhinausgehende Sanierungsmassnahmen seien nicht möglich und auch in der Vergangenheit nicht möglich gewesen. Entsprechend könne seine Verschuldung nicht als mutwillig bezeichnet werden (zum Ganzen act. 17 ff.).