Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2022 vor, er unterliege seit dem Jahr 2016 der Einkommenspfändung. Auf diese Weise habe er monatlich einen Teil seiner Schulden abbezahlt. Dass darüber hinaus keine weiteren Zahlungen möglich gewesen seien, liege in der Natur der Sache. Um die pfändbare Quote zu erhöhen, habe er seine Lebenshaltungskosten reduziert, sich beruflich stabilisiert und insbesondere per 1. November 2021 sein Arbeitspensum bei einem Callcenter von 60 auf 80 Prozent erhöht, was er mittels Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen belegt (act. 29 ff.). In den letzten Monaten habe jeweils ein Betrag von Fr. 800.00 bis Fr. 1'000.00 gepfändet werden können.