Aus den Akten ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass Schicksalsschläge zu dieser sehr hohen Verschuldung geführt hätten, und er legt auch nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich war, von seiner Schuldenwirtschaft abzurücken. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer unbelehrbar und demonstriert mit seinem Verhalten eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber den wiederholten migrationsrechtlichen Massnahmen, die ergriffen wurden, um ihn von seiner kontinuierlichen Schuldenwirtschaft abzubringen. - 10 -