Hinsichtlich des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wird in Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit.