Dazu führt er im Wesentlichen aus, dass er vor 42 Jahren in der Schweiz geboren sei und nichts anderes als das Leben in der Schweiz kenne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er auch beruflich gut integriert. Zudem lebe er in einer stabilen Lebensgemeinschaft mit einer Schweizerin. Insgesamt müsse ihm ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zugestanden werden und bestehe im Ergebnis kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. 2. 2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt.