Schliesslich hielten die Massnahmen auch vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stand. Weder das geschützte Privatleben noch das geschützte Familienleben des Beschwerdeführers sei verletzt.