Zudem sei er seinen Pflichten im Betreibungsverfahren nicht gehörig nachgekommen und habe sich – mit der Aufstockung seines Arbeitspensums von 60 auf 80 Prozent nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung – ungenügend um die Sanierung seiner desolaten finanziellen Situation bemüht. Seine Verschuldung sei daher als mutwillige Schuldenwirtschaft zu qualifizieren und stelle einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar.