II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen, da bei ihm der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gegeben sei. Insgesamt habe er bis am 15. Februar 2021 80 Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 247'531.10 angehäuft, obwohl er wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits 2006 ermahnt und 2009 sowie 2014 ausländerrechtlich verwarnt worden sei.