Mit Schreiben vom 1. März 2021 gewährte ihm deswegen das MIKA das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 190 ff.). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge kommentarlos ein Verlustscheinjournal vom 20. April 2021 sowie weitere Unterlagen ein (MI-act. 195 ff.). Am 23. September 2021 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist (MI-act. 210 ff.).