Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.225 / zb / jb ZEMIS [***] (E.2021.103) Art. 81 Urteil vom 5. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Bayindir Beschwerde- A._____, von der Türkei führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 10. Mai 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer wurde 1980 in der Schweiz geboren (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2). Am 12. März 1990 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt (MI-act. 3). In den Jahren 2002 bis 2017 wurde er in zwei Fällen wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öf- fentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG; aufgehoben am 1. Januar 2010), in sechs Fällen wegen Ungehorsams als Schuldner in Betreibungs- und Konkursverfahren und in einem Fall wegen Überschreitung der allgemei- nen Höchstgeschwindigkeiten innerorts zu Bussen von zusammengezählt Fr. 3'860.00 und einer bedingten Haftstrafe von fünf Tagen verurteilt (MI-act. 20, 43 f., 57 f., 62 f., 68 f., 89 f., 114 f., 119 f., 145 f., 154 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 4. Januar 2006 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt vier nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 1'933.20 registriert, bei zwei offenen Betreibungen ohne Rechtsvor- schlag über zusammengezählt Fr. 1'660.80 und sechs Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 22'701.80 (MI-act. 38 f.). Am 18. Januar 2006 ermahnte das Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA, heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) den Beschwerdeführer, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu bringen und seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzu- kommen (MI-act. 41 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 12. Dezember 2008 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 24 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammenge- zählt Fr. 47'474.25 registriert, bei drei offenen Betreibungen ohne Rechts- vorschlag über zusammengezählt Fr. 7'773.20 und zehn Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 31'707.05 (MI-act. 75 f.). Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des MKA vom 21. Oktober 2009 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er inskünftig allen seinen öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen habe (MI- act. 98 ff.). -3- Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 17. Dezember 2013 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 53 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammen- gezählt Fr. 150'866.30 registriert, bei zwei offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 1'178.10 und einer Forderung mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 1'015.80 (MI-act. 131 f.). Mit Verfügung des MIKA vom 29. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer daher erneut unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewil- ligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt und darauf aufmerk- sam gemacht, dass er inskünftig allen seinen öffentlich-rechtlichen und pri- vatrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen habe (MI-act. 147 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts X. vom 15. Februar 2021 bzw. gemäss nachträglicher Richtigstellung jenes Auszugs durch das Betreibungsamt waren gegen den Beschwerdeführer per 15. Februar 2021 80 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 247'531.10 registriert, bei zwei offene Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 4'968.50 und sechs Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 21'817.80 (MI-act. 184 ff., 307 f., 313 ff., 320 f.). Mit Schreiben vom 1. März 2021 gewährte ihm deswegen das MIKA das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 190 ff.). Der Beschwerde- führer reichte in der Folge kommentarlos ein Verlustscheinjournal vom 20. April 2021 sowie weitere Unterlagen ein (MI-act. 195 ff.). Am 23. September 2021 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist (MI-act. 210 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 23. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Oktober 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 226 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts X. vom 8. März 2022 waren 83 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 253'343.80 registriert sowie zwei offene Betrei- bungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 94'968.50 und sechs Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 21'817.80 (MI-act. 309 ff.). -4- Am 10. Mai 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, Bad Zurzach, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2022 reichte der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 15 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 10. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers und einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin zuzuweisen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 10. August 2022 bewilligte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und setzte seine Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (act. 33 f.). Am 17. August 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (act. 35). -5- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetztes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Mai 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgeset- zes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, In- tegration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -6- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen, da bei ihm der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gegeben sei. Insgesamt habe er bis am 15. Februar 2021 80 Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 247'531.10 angehäuft, obwohl er wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits 2006 ermahnt und 2009 sowie 2014 ausländerrechtlich verwarnt worden sei. Zudem sei er seinen Pflichten im Betreibungsverfahren nicht gehörig nachgekommen und habe sich – mit der Aufstockung seines Arbeitspensums von 60 auf 80 Prozent nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Widerruf seiner Nie- derlassungsbewilligung – ungenügend um die Sanierung seiner desolaten finanziellen Situation bemüht. Seine Verschuldung sei daher als mutwillige Schuldenwirtschaft zu qualifizieren und stelle einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Das aus den hohen, mutwillig und namentlich trotz wiederholter Verwarnung angehäuften Schulden des Beschwerdeführers resultierende öffentliche Interesse, seine Niederlas- sungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, überwiege dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, womit sich die Massnahmen auch als verhältnismässig erwiesen. Dazu führt die Vorinstanz insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz geboren und habe sein ganzes bisheriges Leben hier ver- bracht, seine berufliche und wirtschaftliche Integration sei jedoch klar man- gelhaft. Schliesslich hielten die Massnahmen auch vor Art. 8 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stand. Weder das geschützte Privatleben noch das geschützte Familienle- ben des Beschwerdeführers sei verletzt. 1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber gel- tend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit einher- gehende Wegweisung aus der Schweiz seien unzulässig, weil kein Wider- rufsgrund vorliege. Er unterliege seit 2016 der Einkommenspfändung und bezahle somit monatlich einen Teil seiner Schulden ab. Im Oktober 2021 habe er sein Arbeitspensum von 60 auf 80 Prozent gesteigert und so die pfändbare Quote erhöht. Damit habe er alles ihm Mögliche unternommen, um seine finanzielle Situation zu sanieren. Ihm könne deshalb nicht vorge- worfen werden, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen mutwillig nicht nachkomme und so gegen die öffentliche Ordnung verstosse. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilli- gung und seine Wegweisung aus der Schweiz seien unverhältnismässig. -7- Dazu führt er im Wesentlichen aus, dass er vor 42 Jahren in der Schweiz geboren sei und nichts anderes als das Leben in der Schweiz kenne. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz sei er auch beruflich gut integriert. Zudem lebe er in einer stabilen Lebensgemeinschaft mit einer Schweizerin. Insgesamt müsse ihm ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Ver- bleib in der Schweiz zugestanden werden und bestehe im Ergebnis kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufent- halts. 2. 2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Nieder- lassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Per- son in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wird in Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ver- pflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, welcher voraussetzt, dass die ausländische Person "erheblich oder wiederholt" ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist (vgl. zur Abgrenzung BGE 137 II 297, Erw. 3.2). Insbesondere kann das Bestehen von Schulden für sich alleine einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2.1 ff.; MARCO W EISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirt- schaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff.). Schuldenwirt- schaft an sich stellt keine Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (und schon gar keinen schwerwie- genden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) dar, sondern es bedarf des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt -8- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Ab- sicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entschei- dend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Ver- bindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsver- fahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornhe- rein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schul- den zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt deshalb in erster Linie darauf an, welche Anstrengungen zur Sa- nierung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1 f., und 2C_81/2018 vom 14. November 2018, Erw. 3.2.2, jeweils noch zur im Wesentlichen wortglei- chen Vorgängerbestimmung in altArt. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; MARCO W EISS, a.a.O., S. 358 f. mit Hinweisen; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 11 zu Art. 62 AIG). Wurde die betroffene Person bereits wegen mutwilliger Schulden- wirtschaft ausländerrechtlich verwarnt, ist mit Blick auf die Begründetheit aufenthaltsbeendender Massnahmen von massgeblicher Bedeutung, wie sich die Schuldenlast seither entwickelt und wie sich der Schuldner oder die Schuldnerin seither verhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.2). Überdies kann straffälliges Verhalten einen schwerwiegenden Verstoss ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Massgebend ist da- bei in erster Linie der Stellenwert der beeinträchtigten Rechtsgüter: Hat die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle In- tegrität eines Menschen verletzt oder gefährdet, sind die qualifizierten Vo- raussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zumeist erfüllt. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Verstösse als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Mithin kann im Sinne einer Gesamtbe- trachtung auch eine Reihe von Straftaten, die je für sich allein betrachtet keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu begründen vermöchten, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllen (vgl. BGE 137 II 297, Erw. 3.3). -9- 2.2.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch das MKA ermahnt, weil per Januar 2006 – nebst offener Betreibungen und in Pfändung befindlicher Forderungen – nicht getilgte Verlustscheine über zusammengezählt rund Fr. 2'000.00 gegen ihn registriert waren. Per Dezember 2008 waren die nicht getilgten Verlustscheinschulden des Beschwerdeführers bereits auf zusammengezählt rund Fr. 47'000.00 angewachsen, worauf ihm das MKA mittels förmlicher Verwarnung den Widerruf seiner Niederlassungsbewilli- gung und die Wegweisung androhte, sollte er seinen finanziellen Verpflich- tungen weiterhin nicht nachkommen. Dennoch wuchsen die Verlustschein- schulden des Beschwerdeführers weiter an und beliefen sich im Dezember 2013 auf zusammengezählt rund Fr. 150'000.00, weshalb ihn das MIKA mit Verfügung vom 29. Juli 2014 ein zweites Mal förmlich unter Androhung von Widerruf und Wegweisung verwarnte. Auch diese zweite Verwarnung än- derte nichts daran, dass der Beschwerdeführer weiter Verlustscheinschul- den anhäufte. Per 15. Februar 2021 waren 80 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 247'531.10 registriert, bei 2 offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 4'968.50 und 6 Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 21'817.80 (MI-act. 184 ff., 307 f., 313 ff., 320 f.), was das MIKA veranlasste, mit Ge- hörsgewährung vom 1. März 2021 das vorliegende Widerrufsverfahren ein- zuleiten und am 23. September 2021 erstinstanzlich den Bewilligungswi- derruf und die Wegweisung des Beschwerdeführers zu verfügen. Per 8. März 2022 waren sodann 83 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 253'343.80, zwei offene Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 4'968.50 und sechs Forderun- gen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 21'811.55 gegen den Be- schwerdeführer registriert (siehe zum Ganzen vorne lit. A und B). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in den vergangenen rund 16 Jahren kontinuierlich Verlustscheine gegen sich erwirkt, welche sich im heutigen Zeitpunkt auf mehr als Fr. 250'000.00 belaufen. Nachdem bereits die Ermahnung im Jahr 2006 und die erste migrationsrechtliche Verwar- nung im Jahr 2009 ohne ersichtliche Auswirkungen auf seinen anhaltenden Schuldenzuwachs geblieben waren, nahmen seine Verlustscheinschulden nach der zweiten migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2014 (bei Ver- lustscheinen über rund Fr. 150'000.00 per Dezember 2013) nochmals um rund Fr. 100'000.00 zu. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und der Be- schwerdeführer behauptet auch nicht, dass Schicksalsschläge zu dieser sehr hohen Verschuldung geführt hätten, und er legt auch nicht dar, wes- halb es ihm nicht möglich war, von seiner Schuldenwirtschaft abzurücken. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer unbelehrbar und demonstriert mit seinem Verhalten eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber den wie- derholten migrationsrechtlichen Massnahmen, die ergriffen wurden, um ihn von seiner kontinuierlichen Schuldenwirtschaft abzubringen. - 10 - Die Verlustscheine gehen auf ein breites Spektrum von Forderungen zurück. Neben Steuerbehörden, Strassenverkehrsbehörden, Krankenkas- sen und Versicherungen gehören auch verschiedene Betriebe, diverse Privatpersonen und ein Konsumkreditanbieter zu den Gläubigern (MI- act. 313 ff.). Angesichts dessen sowie der kontinuierlichen Zunahme der Verbindlichkeiten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Schulden primär dadurch angehäuft hat, dass er jahrelang über seine Ver- hältnisse lebte, mithin seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöhte. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2022 vor, er unterliege seit dem Jahr 2016 der Einkommenspfändung. Auf diese Weise habe er monatlich einen Teil seiner Schulden abbezahlt. Dass dar- über hinaus keine weiteren Zahlungen möglich gewesen seien, liege in der Natur der Sache. Um die pfändbare Quote zu erhöhen, habe er seine Le- benshaltungskosten reduziert, sich beruflich stabilisiert und insbesondere per 1. November 2021 sein Arbeitspensum bei einem Callcenter von 60 auf 80 Prozent erhöht, was er mittels Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen belegt (act. 29 ff.). In den letzten Monaten habe jeweils ein Betrag von Fr. 800.00 bis Fr. 1'000.00 gepfändet werden können. Darüberhinausge- hende Sanierungsmassnahmen seien nicht möglich und auch in der Ver- gangenheit nicht möglich gewesen. Entsprechend könne seine Verschul- dung nicht als mutwillig bezeichnet werden (zum Ganzen act. 17 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer heute im Rah- men der Lohnpfändung einen Teil seiner laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten bedient, nachdem er in den Jahren 2002 bis 2017 mehr- fach wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren hatte verurteilt werden müssen (siehe vorne lit. A), ist zwar zu begrüssen – darf von ihm aber auch erwartet werden. Von einem Abbau der Schuldenlast kann sodann keine Rede sein, zumal die Verlustscheinschulden des Beschwerdeführers bis zuletzt weiter angestiegen und – entgegen seinen Vorbringen in der Be- schwerde (act. 18) – auch noch neue Forderungen in Betreibung gesetzt worden sind (vgl. die Betreibungsregisterauszüge vom 15. Februar 2021 [MI-act. 184 ff.] und vom 8. März 2022 [MI-act.309 ff.]; vgl. auch act. 40). Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass während laufender Einkommenspfändung in der Regel keine darüber hin- ausgehende Schuldentilgung möglich und daher für den entsprechenden Zeitraum hinsichtlich Mutwilligkeit in erster Linie auf die unternommenen Sanierungsbemühungen abzustellen ist (siehe vorne Erw. 2.2.1). Der Be- schwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass seine im Februar 2021 auf rund Fr. 250'000.00 bezifferte Schuldenlast bereits vor Beginn der Einkom- menspfändung im Jahr 2016 in noch höherem Umfang bestanden hätte und seither aufgrund unternommener Sanierungsbemühungen hatte redu- ziert werden können. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, seine Schulden seien bereits im Zeitpunkt der Einkommenspfändung, d.h. im - 11 - Jahr 2016, bereits auf Fr. 250'000.00 angewachsen und er habe mit der Einkommenspfändung zumindest erreicht, dass seine Schulden nicht noch weiter bzw. nur unwesentlich weiter angewachsen seien. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass seine Schulden von 2014 bis 2021 kontinuierlich um Fr. 100'000.00 angewachsen sind. Entgegen den Beschwerdevorbrin- gen hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht alles Zumutbare unternommen, um seine desolate finanzielle Situation bestmöglich zu sa- nieren. Trotz seiner enormen, kontinuierlich weiter anwachsenden Schul- den erhöhte er erst im Herbst 2021 – nach Erhalt der erstinstanzlichen Wi- derrufs- und Wegweisungsverfügung des MIKA – sein Arbeitspensum, wel- ches bis dahin lediglich 60 Prozent betrug, und schöpft sein Erwerbspoten- tial auch nach der Erhöhung auf 80 Prozent weiterhin nicht vollständig aus. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sein Arbeitspensum be- reits früher und auf 100 Prozent zu erhöhen – sei dies bei derselben Arbeit- geberin, durch einen Stellenwechsel oder durch Kombination seiner beste- henden mit einer zusätzlichen Anstellung – ist nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen auch nicht ansatzweise überzeugend darzutun (act. 19 f.). Namentlich seine Hin- weise auf die erst im Frühjahr 2020 ausgebrochene Corona-Pandemie (vgl. dazu auch MI-act. 244) und die zu erwartende Probezeit bei Antritt einer neuen oder zusätzlichen Stelle verfangen nicht. Unter den dargelegten Umständen ist die kontinuierliche, im Ergebnis mas- sive Verschuldung des Beschwerdeführers – auch für die Zeit seit Beginn der Einkommenspfändung im Jahr 2016 – als mutwillig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren. Anders wäre dies nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die jahrelange Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen, zumindest zu einem erheblichen Teil, nicht selbst verschuldet hätte. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich jedoch weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen. Durch die mutwillige Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE hat der Beschwerdeführer den Wider- rufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche (Sicher- heit und) Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer während der vorstehend nachgezeichneten Anhäufung von Verlustscheinen auch wiederholt ge- setzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtete (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Hierfür wurde er in den Jahren 2002 bis 2017 neun Mal strafrechtlich verurteilt und mit Bussen von zusammengezählt Fr. 3'860.00 sowie einer bedingten Haftstrafe von fünf Tagen bestraft (siehe vorne lit. A). Angesichts der relativ geringfügigen Natur der begangenen Delikte sowie des relativ langen Zurückliegens der letzten Tatbegehung im Sep- tember 2017 (MI-act.154) genügt die wiederholte Straffälligkeit des Be- schwerdeführers insgesamt zwar nicht, um für sich allein genommen den - 12 - Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen (siehe vorne Erw. 2.2.1). Jedoch wird dadurch der aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft festgestellte schwerwiegende Ordnungsverstoss zu- sätzlich untermauert, sodass unter Berücksichtigung seines gesamten Ver- haltens der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG umso klarer erfüllt ist. 2.3. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung als begründet. 3. 3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öf- fentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an der Entfernung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung als verhält- nismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dadurch erfüllt, dass er mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (Erw. 2.2.2). Ausgangspunkt für die Bemessung des öf- fentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung bildet somit sein diesbezügliches Verhalten. 3.2.1.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen aufgrund von mutwilliger Schuldenwirtschaft ist zunächst auf den Umfang der angehäuften Schulden abzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem der Zeitraum, während dessen die Schulden angehäuft wurden. Ha- ben bei objektiver Betrachtung neben der Mutwilligkeit der betroffenen Per- - 13 - son weitere, ihr nicht vorwerfbare Umstände zur Akkumulation der Schul- den beigetragen (ohne dass insgesamt die Mutwilligkeit zu verneinen wäre; vgl. vorne Erw. 2.2.1), wirkt sich dies relativierend auf das öffentliche Inte- resse aus. Von entscheidender Bedeutung ist sodann, inwieweit gerechnet werden muss, dass die betroffene Person in Zukunft weiterhin mutwillig ih- ren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Dies im Sinne ei- ner Zukunftsprognose über die Notwendigkeit, den Geschäftsverkehr und die potentielle Gläubigerschaft in der Schweiz vor der betroffenen Person zu schützen. Dabei ist – wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt – ge- mäss Bundesgericht ferner zu berücksichtigen, dass das öffentliche Inte- resse an der Wegweisung einer ausländischen Person zum Schutz poten- tieller Gläubiger grundsätzlich weniger gewichtig erscheint als an der Weg- weisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1). Im Rah- men der Zukunftsprognose ist den Sanierungsbemühungen des oder der Betroffenen Rechnung zu tragen. Wurde in der Vergangenheit bereits mit ausländerrechtlichen Massnahmen – namentlich einer förmlichen Verwar- nung – erfolglos versucht, die ausländische Person zur Erfüllung ihrer fi- nanziellen Verpflichtungen zu bewegen, wirkt sich dies im Rahmen der Zu- kunftsprognose zu ihren Ungunsten aus und führt zu einer entsprechenden Erhöhung des öffentlichen Interesses. 3.2.1.3. Wie bereits ausgeführt (vorne Erw. 2.2.2), hat der Beschwerdeführer in den vergangenen 16 Jahren Verlustscheine im Umfang von über Fr. 250'000.00 gegen sich erwirkt. Dies, obwohl er durch die Migrationsbe- hörden immer wieder aufgefordert wurde, seinen finanziellen Verpflichtun- gen nachzukommen, und darauf hingewiesen wurde, dass er andernfalls sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlieren könne: zunächst 2006 bei Verlustscheinschulden von rund Fr. 2'000.00 mittels formloser Ermahnung, dann 2009 bei Verlustscheinschulden von rund Fr. 47'000.00 und erneut 2014 bei Verlustscheinschulden von rund Fr. 150'000.00, jeweils mittels förmlicher ausländerrechtlicher Verwarnung unter Androhung von Widerruf und Wegweisung. Damit hat er über viele Jahre hinweg kontinuierlich Schulden in enormem Umfang angehäuft, welche auch zuletzt noch weiter angewachsen sind. Dabei hat er sich als unbelehrbar erwiesen und hat nachdrücklich demonstriert, dass er migrationsrechtlichen Massnahmen, die nicht unmittelbar sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz beschlagen, gleichgültig gegenübersteht. Von ernsthaften Sanierungsbemühungen kann sodann keine Rede sein, arbeitet der Beschwerdeführer doch noch immer bloss im Teilzeitpensum, ohne dass eine Einschränkung seiner Ar- beitsfähigkeit ersichtlich wäre oder geltend gemacht würde. Wenn er in sei- ner Beschwerde vorbringt, mit der Erhöhung seines Arbeitspensums von 60 auf 80 Prozent per November 2021 (nach Erhalt der erstinstanzlichen Wegweisungsverfügung) habe er alles getan, was ihm zur Sanierung sei- ner Finanzen möglich sei, erweckt dies unweigerlich den Eindruck, dass er - 14 - sich der Verwerflichkeit seines finanziellen Gebarens – mit dem er letztlich auf Kosten Dritter lebt – noch immer nicht bewusst ist. Anhaltspunkte, wo- nach die Verschuldung des Beschwerdeführers zumindest teilweise aus Gründen zustande gekommen wäre, die ihm objektiv betrachtet nicht vor- zuwerfen wären, finden sich schliesslich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der Be- schwerdeführer auch in Zukunft seinen privatrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, sondern sich weiter ver- schulden wird. 3.2.1.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der mutwilligen Schul- denwirtschaft des Beschwerdeführers ein sehr grosses bis äusserst gros- ses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Massgebend für diese Beurteilung sind – neben seinen klar ungenügenden Sanierungsbemühungen trotz massiver Schuldenlast – insbesondere die nachdrücklich manifestierte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Be- schwerdeführers. 3.2.2. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der im Zeitraum von 2002 bis 2017 neun Mal strafrechtlich verurteilt wurde, führt derweil zu keiner ent- scheidrelevanten Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Dies, zumal die relativ geringfügigen und bereits relativ lange zurückliegenden Delikte keine derart ausgeprägte Nichtbeachtung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE darstellen, dass deswegen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wider- rufen und er weggewiesen werden könnte (siehe vorne Erw. 2.2.2 am Schluss). Damit bleibt es beim festgestellten sehr grossen bis äusserst grossen öffentlichen Interesse. 3.3. 3.3.1. Dem festgestellten sehr grossen bis äusserst grossen öffentlichen Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse an ei- nem weiteren Verbleib gegenüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitli- chen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. - 15 - 3.3.2. 3.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in ei- nem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehun- gen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Ausländischen Personen, welche seit ihrer Geburt oder seit ihren ersten Lebensjahren in der Schweiz leben, ist – ungeachtet ihres heutigen Alters – grundsätzlich ein besonders grosses privates Interesse am weiteren Verbleib zuzugestehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.363 vom 27. September 2019, Erw. II/3.3.2.1 f.; vgl. zur Ver- hältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung bei sog. "Ausländern der zweiten Generation" BGE 139 I 16, Erw. 2.2). Grund und Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene ausländische Person ihre gesamte Eingliede- rung in die Gesellschaft in der Schweiz durchlaufen hat. Diese Eingliede- rung nimmt ihren Anfang, wenn ein Kind beginnt, soziale Kontakte aus- serhalb der eigenen Familie zu knüpfen, was spätestens mit dem Eintritt in den Kindergarten oder eine vergleichbare Institution der Fall ist. Im Sinne einer Faustregel und vorbehaltlich der Umstände des konkreten Einzelfalls ist demnach jedenfalls dann von einer gänzlich in der Schweiz erfolgten Eingliederung auszugehen, wenn eine ausländische Person vor ihrem vier- ten Geburtstag in die Schweiz eingereist ist und sich seither hier aufhält. Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten In- tegration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwar- tenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Per- son einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultie- - 16 - rende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rah- men einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 3.3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 1980 in der Schweiz geboren (siehe vorne lit. A) und hat die Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – nie für längere Zeit verlassen, mithin sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszuge- hen, dass er seine gesamte Eingliederung in die Gesellschaft in der Schweiz durchlaufen hat. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein äusserst grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Inte- grationsgrades ein abweichendes privates Interesse resultiert. 3.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, die deutsche Sprache beherrscht. Er hat im vorinstanzlichen Verfah- ren denn auch vorgebracht, er spreche akzentfrei Schweizerdeutsch (MI-act. 231), was nach dem Gesagten glaubhaft ist. Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine hier durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft von einer normalen Integration auszugehen. 3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Nachdem der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, liegt auf der Hand, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kul- turelle Einbindung des Beschwerdeführers lassen sich indes weder den Ak- ten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Gleichsam ist davon auszugehen, dass der seit seiner Geburt in der Schweiz lebende Beschwerdeführer hier über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. auch MI-act. 9, 70). Seinen eigenen Abgaben zufolge lebt er mit einer Schweizerin zusammen, was die Meldeverhältnisse bestätigen - 17 - (act. 38). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine konkreten Anhalts- punkte für besonders enge Beziehungen des Beschwerdeführers zu Per- sonen in der Schweiz ausserhalb seiner Familie. Mit Blick auf seine hier durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft ist beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten in kultureller und sozialer Hin- sicht ebenfalls von einer normalen Integration auszugehen. 3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Seinen Angaben im Einspracheverfahren nach absolvierte der Beschwer- deführer die obligatorische Schulzeit in X.. Seine Lehre als Autolackierer brach er ab, wofür er nicht näher definierte gesundheitliche Gründe anführt. In der Folge arbeitete er in wechselnden Temporäranstellungen als Sanitär, Monteur und Maler, dies überwiegend auf Baustellen. 2008 bis 2009 war er in einem Restaurationsbetrieb angestellt. Von 2010 bis 2017 arbeitete der Beschwerdeführer – mit kurzen Unterbrüchen – erstmals bei seiner aktuellen Arbeitgeberin im Callcenter. Im Jahr 2018 trat er eine neue Stelle bei einem Versicherungsunternehmen an, welche ihm jedoch aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt wurde. Per 1. November 2018 fand er erneut eine Anstellung bei seiner aktuellen Arbeitgeberin. Auf den 1. April 2021 wurde das temporäre Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes überführt und per 1. November 2021 wurde das Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 60 auf 80 Prozent erhöht (MI-act. 230, 265; act. 21, 29). Das jeweilige Arbeitspensum seiner früheren Anstellungen geht aus den Akten nicht hervor. Allerdings erzielte der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Lohnausweisen in den Jahren 2011 bis und mit 2017 jeweils ein Brutto-Jahreseinkommen von rund Fr. 19'000.00 bis rund Fr. 33'500.00 (MI-act. 266 ff.). Unter diesen Umständen und nachdem der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet, ist davon auszugehen, dass er auch in diesem Zeitraum nicht im Vollzeitpensum gearbeitet hat. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer seit Beendigung seiner Schweizer Schulbildung grossmehrheitlich arbeitstätig, wenn auch bis vor Kurzem jeweils in befristeten Anstellungsverhältnissen. Seine aktuelle Ar- beitgeberin hat ihn über Jahre hinweg immer wieder temporär angestellt und zuletzt mit einem unbefristeten Vertrag ausgestattet. Allerdings war der Beschwerdeführer trotz seiner desolaten finanziellen Situation und der wie- derholten Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung of- fenbar jahrelang nicht gewillt oder nicht in der Lage, seine Arbeitssituation durch Antritt einer Festanstellung zu stabilisieren und sein Erwerbspotential durch Vollzeitarbeit (bei einem oder mehreren Arbeitgebern) auszuschöp- fen. Letzteres tut er bis heute nicht. Somit ist ihm in beruflicher Hinsicht mit - 18 - Blick auf die in der Schweiz durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft insgesamt eine eher mangelhafte Integration zu attestieren. 3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Wie aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres erhellt, ist der Be- schwerdeführer – mit nicht getilgten Verlustscheinen von über Fr. 250'000.00 – in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf seine in der Schweiz durchlaufene gesellschaftliche Eingliederung klar mangelhaft inte- griert. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (act. 21) ändert daran auch nichts, dass er keine Sozialhilfe bezogen hat. 3.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf seine in der Schweiz durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft in sprachlicher so- wie in kultureller und sozialer Hinsicht normal in die schweizerischen Ver- hältnisse integriert. In beruflicher Hinsicht ist er eher mangelhaft und in wirt- schaftlicher Hinsicht klar mangelhaft integriert. Mit Blick auf die in der Schweiz durchlaufene gesellschaftliche Eingliederung ist die Integration des Beschwerdeführers damit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem grossen bis sehr grossen pri- vaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 3.3.3. 3.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von minderjährigen Kindern bzw. er- wachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie mit Abhängigkeits- verhältnis relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der be- troffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). 3.3.3.2. Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt in einer Konkubinatsbeziehung mit einer Schweizerin. Ausweislich der Akten - 19 - leben die Mutter, der Bruder und die Grossmutter des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz. 3.3.3.3. In seiner Beschwerde vom 30. Mai 2022 macht der Beschwerdeführer gel- tend, er sei seit über zwei Jahren in einer stabilen Beziehung mit einer Schweizerin. Seit einigen Wochen führten sie auch einen gemeinsamen Haushalt. Sie hätten zudem die Absicht, in naher Zukunft eine Familie zu gründen, was durch seine Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht würde (act. 22). Wie aus dem Einwohnerregister des Kantons Aargau her- vorgeht, lebt der Beschwerdeführer effektiv seit Anfang April 2022 mit einer Schweizerin zusammen in einem Zweipersonenhaushalt. Sodann hat er seine Schweizer Partnerin auch schon mit Einsprache vom 22. Oktober 2021 erwähnt, was seine Behauptung bezüglich des Bestehens einer ge- festigten Beziehung plausibilisiert. Darüber hinaus macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Angaben zur Beziehung mit seiner Partnerin (wie etwa, dass Heiratspläne bestünden). Ebenso wenig reicht er Belege für die Intensität der Beziehung und/oder die beabsichtigte Fami- liengründung ein (wie etwa eine schriftliche Bestätigung seiner Partnerin). Dies wäre indes zu erwarten gewesen, nachdem die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid festgestellt hat, die Beziehung sei noch nicht als ge- festigte Konkubinatsbeziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) zu qualifizieren (act. 10, 11). Nachdem das Paar erst seit Kurzem zusammenlebt und das Zusammen- leben auch erst nach der erstinstanzlichen Wegweisung des Beschwer- deführers aufgenommen hat und weil die Beziehung selbst noch nicht besonders lange andauert, sowie keine Heiratspläne vorgebracht werden und ausser den behaupteten Plänen für eine Familiengründung auch sonst keine Anhaltspunkte für ein eheähnlich enges Zusammenleben ersichtlich sind, ist bei gesamthafter Betrachtung noch nicht von einem gefestigten Konkubinat und damit von einer faktischen Familieneinheit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK auszugehen (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 2.5 mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.371 vom 10. Juli 2019, Erw. II/2.4.2). Gleichwohl ist die Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Lebenspartnerin bzw. sind die Auswirkungen einer Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei auf diese Beziehung bei der Bemessung des privaten Interesses an dessen weiterem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. 3.3.3.4. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen hier lebenden Verwandten (seiner Mutter, seinem Bruder sowie seiner Grossmutter) ist derweil kein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich oder wird geltend gemacht. Damit ist - 20 - auch bezüglich dieser Personen nicht von einer faktischen Familieneinheit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK auszugehen (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Die in der Einsprache behauptete und aufgrund der bis zum kürzlich erfolgten Umzug zu seiner Partnerin bestehenden Haushaltsgemeinschaft auch an- zunehmende enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Grossmutter (MI-act. 213, 231, 249, 303) ist bei der Bemessung des privaten Interesses an seinem Verbleib in der Schweiz jedoch ebenfalls zu berücksichtigen. 3.3.3.5. Insgesamt resultiert für den Beschwerdeführer mit Blick auf seine familiäre Situation ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Ausschlaggebend dafür ist namentlich die Beziehung zu seiner Schweizer Lebenspartnerin, mit welcher er seit Kurzem zusammenwohnt und nach eigenen Angaben eine Familiengründung plant. 3.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, erge- ben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes pri- vates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre. 3.3.5. 3.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare Integrationsprobleme stossen würde. Zu be- achten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 3.3.5.2. Der Beschwerdeführer wurde 1980 in der Schweiz geboren und verbrachte, soweit aus den Akten ersichtlich, sein gesamtes bisheriges Leben hier. Ent- sprechend durchlief er auch seine gesamte Eingliederung in die Gesell- schaft in der Schweiz (siehe vorne Erw. 3.3.2.2). In seinem Heimatland Tür- kei hat er demgegenüber nie gelebt. 3.3.5.3. Die erstmalige Übersiedlung in die Türkei, die er nach eigenen Angaben letztmals mit acht oder neun Jahren besucht hat (act. 22), würde für den in der Schweiz aufgewachsenen und gesellschaftlich eingegliederten, heute - 21 - 42-jährigen Beschwerdeführer einen nicht zu unterschätzenden Einschnitt darstellen, weshalb es ihm in kultureller Hinsicht grundsätzlich nicht leicht- fallen dürfte, sich in die heimatliche Gesellschaft einzugliedern. Es ist je- doch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die gesellschaftli- chen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland aufgrund der elterlichen (und grosselterlichen) Erziehung im Grundsatz vertraut sind. Dies, auch wenn er in seiner Beschwerde angibt, die türkischen Gepflogenheiten seien ihm fremd (act. 22), und dazu in seiner Einsprache ausgeführt hat, sein mittlerweile verstorbener Vater sei selbst bereits im Kindesalter aus der Türkei in die Schweiz übersiedelt, während seine Mutter griechische Wur- zeln und nur einige Jahre in der Türkei gelebt habe (MI-act. 231). Dass der Beschwerdeführer bei einer Übersiedlung in die Türkei in kultureller Hin- sicht auf unüberwindbare Integrationshindernisse stossen würde, ist somit nicht anzunehmen. Die kulturellen Eingliederungschancen des Beschwer- deführers im Heimatland sind demnach als knapp intakt zu bewerten. 3.3.5.4. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die Integra- tionschancen der betroffenen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde wie bereits in seiner Ein- sprache fest, er spreche nur in den Grundzügen Türkisch (act. 22; MI-act. 231). Mit seinem Bruder und seiner Mutter spreche er Schweizer- deutsch. Seine Grossmutter (väterlicherseits) könne ebenfalls Deutsch, wenn auch nur gebrochen (MI-act. 231). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ihm bei der Integration in der Türkei auch in sprachlicher Hinsicht erhebliche, aber keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen- stehen würden. Zumal ihm angesichts seines Alters auch zumutbar ist, sein Türkisch während der ihm gewährten 90-tägigen Ausreisefrist ab Rechts- kraft sowie vor Ort in der Türkei auszubauen. Somit ist in sprachlicher Hin- sicht ebenfalls von intakten Integrationschancen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland auszugehen. Hinsichtlich der im Herkunftsland bestehenden sozialen und insbesondere familiären Verbindungen des Beschwerdeführers führte dieser in seiner Einsprache aus, er habe keine Verbindungen mit der Türkei. Seine Ver- wandten seien verstorben oder lebten in der Schweiz bzw. in Griechenland. In der Türkei habe er keine Bekannten oder Verwandten (MI-act. 231). Den Akten sind denn auch keine Hinweise auf bestehende Kontakte zu Perso- nen in der Türkei zu entnehmen. Entsprechend ist mit der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde (act. 22) davon auszugehen, dass er sich sein soziales Beziehungsnetz bei einer Übersiedlung in die Türkei mangels familiärer oder anderweitiger Anknüpfungspunkte komplett neu - 22 - aufbauen müsste. Seine soziale Integration in der türkischen Gesellschaft wäre demnach mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Vor einem unüberwindbaren Integrationshindernis stünde er angesichts seines Alters und seiner grundlegenden Sprachkenntnisse indes auch in sozialer Hin- sicht nicht. Vielmehr sind ihm auch diesbezüglich intakte Eingliederungs- chancen zu attestieren. 3.3.5.5. Mit Blick auf die berufliche und wirtschaftliche Integration im Herkunftsland ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz erworbe- nen beruflichen Erfahrungen (siehe vorne Erw. 3.3.2.5) auch in der Türkei wird verwerten können. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Seine Chancen, sich in den türkischen Arbeitsmarkt einzugliedern und sei- nen dortigen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, sind damit – selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage und allfälliger Startschwierigkeiten – grundsätzlich als gut zu bezeichnen. 3.3.5.6. Was sodann die Zumutbarkeit einer Übersiedlung ins Herkunftsland an- geht, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwer- deführer bei einer Ausreise in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 3.3.5.7. Gesamthaft betrachtet dürfte die Eingliederung in der Türkei den in der Schweiz geborenen und seither hier lebenden Beschwerdeführer in kultu- reller, sprachlicher und sozialer Hinsicht jeweils vor erhebliche Schwierig- keiten stellen. Auch wenn unüberwindbare Integrationshindernisse zu ver- neinen sind, ist ihm diesbezüglich ein erhöhtes privates Interesse am wei- teren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf seine hier durchlaufene Eingliederung in die Gesellschaft und seine insgesamt mangelhafte In- tegration grosse bis sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 3.3.2.7) aufgrund der zu erwartenden Eingliederungsschwierigkeiten im Herkunftsland. Aufgrund der familiären Situation erfährt das private Interesse eine leichte Erhöhung. Insgesamt ist somit von einem sehr grossen privaten Interesse auszuge- hen. 3.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen überwiegt das sehr grosse bis äusserst grosse öffentliche - 23 - Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz des- sen sehr grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be- schwerdeführers sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu bean- standen. 4. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im We- sentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können na- mentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entspre- chend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Da der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und hier seine gesamte Eingliederung in die Gesellschaft durch- laufen hat (siehe vorne Erw. 3.2.2.2), ist – unabhängig von individuell-kon- kreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Al- lerdings ist dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.4). Wie aus den obigen Erwägungen weiter hervorgeht, ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Lebenspartnerin im heutigen Zeit- punkt (noch) nicht als gefestigtes Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu qualifizieren und besteht zu seinen in der Schweiz le- benden Verwandten (Mutter, Bruder und Grossmutter) kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Wegweisung des Beschwerdeführers tangiert somit weder bezüglich seiner Partnerin noch bezüglich seiner Verwandten das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben, da es zwischen ihnen jeweils an einer faktischen Familieneinheit fehlt (siehe zum Ganzen vorne Erw. 3.3.3.3 f.). Läge entgegen dem Gesagten hinsichtlich der Partnerin und/oder den Verwandten ein Eingriff ins geschützte Familienleben vor, wäre dieser ebenfalls durch ein überwiegendes öffentliches Interesse ge- rechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.4) Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des ge- schützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der - 24 - Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be- schwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 5. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 12). Der Be- schwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nach- dem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenste- hen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege und Einsetzung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin bewilligt. Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und seine Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt (act. 33 f.). 2.2. Die Verfahrenskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwer- deführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). - 25 - 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund ei- ner Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. 2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 342.00, gesamthaft Fr. 1'542.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 26 - 4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 27 - Aarau, 5. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Bayindir