4. Das MIKA wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz noch festzusetzenden Parteikosten für das Einspracheverfahren zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht und der Vorinstanz je eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bzw. für das Einspracheverfahren einzureichen.