Rechtspflege gewährt und lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Zürich, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 328.00, gesamthaft Fr. 1'528.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).