2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen. 2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 26. April 2022 aufgehoben, für das abgeschlossene Einspracheverfahren nachträglich die unentgeltliche - 24 -