12. Zusammenfassend ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abmeldung ins Ausland und ihrem mehr als sechsmonatigen Heimataufenthalt erloschen und liegen weder Gründe für eine Wiedererteilung nach Art. 61 VZAE noch für eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG vor. Ebenso wenig ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu bejahen oder gebieten Vertrauensschutzgründe eine Bewilligungserteilung.