11.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin letztlich unterliegt, durfte aufgrund ihres eher langen und in eine lebensprägende Phase fallenden Voraufenthalts in der Schweiz auch im Einspracheverfahren nicht von offensichtlich aussichtslosen Begehren ausgegangen werden. Entsprechend hätte die Vorinstanz im Einspracheverfahren dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattgeben müssen. In Anwendung von § 49 VRPG ist ihr deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, lic.