Während das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit instruktionsrechtlicher Verfügung vom 10. August 2022 guthiess, lehnte die Vorinstanz das entsprechende Gesuch trotz erwiesener Bedürftigkeit ab, weil sie der Ansicht war, die gestellten Begehren seien aussichtslos (act. 11). Seit Einreichung der Einsprache präsentiert sich der vorliegend massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen unverändert.