mutbar ist, wenngleich sie selbst ihre Zukunft inzwischen nicht mehr dort verortet. 10. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen erschliesst, haben die Vorinstanzen weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin noch die Begründungspflicht verletzt. Der entscheiderhebliche Sachverhalt wurde vorinstanzlich hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen – insbesondere zur Kommunikation mit der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, dem Einwohnerdienst Q. und der (damaligen) Leiterin des So- - 21 -