Eine individuelle Verfolgungssituation wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Sodann lassen weder der 2019 erfolgte Machtwechsel in Sri Lanka noch die sich seither verschlechterte Wirt- schafts- und Sicherheitslage eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen, zumal ihr weiterhin dort lebender Ehemann und dessen Umfeld sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können (zur generellen Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka vgl. das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-374/2020 vom 16. Januar 2023, Erw. 8.5.2). Weiter beweist gerade der jahrelange Aufenthalt in ihrer Heimat nach der Rückkehr, dass ihr die Wiedereingliederung in Sri Lanka möglich und zu-