9. Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass nichts auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (Einspracheentscheid, Erw. 10). Das (abgeleitete) Asyl der Beschwerdeführerin ist rechtskräftig erloschen und die Beschwerdeführerin hat auf ihren (abgeleiteten) Flüchtlingsstatus bereits vor ihrer Rückkehr nach Sri Lanka freiwillig verzichtet. Eine individuelle Verfolgungssituation wird von ihr auch nicht geltend gemacht.