8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Ehemann und Kind) befinden sich in Sri Lanka und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, welches über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausginge, wird nicht substanziiert und ist aus den Akten nicht ersichtlich.