7.4. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Kommunikation mit verschiedenen Behörden nichts zu ihren Gunsten ableiten kann und nicht in guten Treuen vom Fortbestand oder der Wiedererteilung ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung ausgehen durfte. Sodann sind die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin von vornherein ungeeignet, an der entscheiderheblichen Sachlage etwas zu ändern, weshalb auf deren Abnahme und weitere Sachverhaltsabklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. - 20 -