7.3.4. Ohnehin erscheint es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Ausreise aus der Schweiz mit einer baldigen Wiedereinreise rechnete: Nachdem sie ihre Auswanderungspläne bereits fast zwei Jahre zuvor dem MIKA gegenüber anzeigt hatte und für ihre Ausreise nach Sri Lanka freiwillig auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtete, kann von einer überstürzten und unplanmässigen Ausreise keine Rede sein, wenngleich ihre damaligen Konflikte mit ihren Eltern in der Schweiz ihre Ausreisepläne am Ende allenfalls etwas beschleunigten und sie noch kurz vor ihrer Ausreise die Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung verlängern liess (MI-act. 40 ff., 48, 52 ff.).