Entsprechende Rückkehrabsichten ergeben sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass es aufgrund der zum Ausreisezeitpunkt diesbezüglich noch nicht abgeschlossenen Abklärungen zu keiner Kostenübernahme bei der Rückkehrhilfe kam. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aus der Thematisierung der Rückkehrhilfe gerade schliessen müssen, dass die Behörden von einer dauerhaften Rückkehr nach Sri Lanka ausgingen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin damit schon im Ausreisezeitpunkt von einer - 19 -