grationsamt noch im Einspracheverfahren hierauf Bezug genommen wurde (MI-act. 61 ff., 86, 91). 7.3.3. Mangels kommunizierten Rückkehrabsichten hatten die involvierten Behörden und insbesondere das MIKA sodann keinerlei Veranlassung, die Beschwerdeführerin auf den drohenden Bewilligungsverlust oder die Möglichkeit der Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung aufmerksam zu machen: Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits in ihrem Schreiben an das Migrationsamt vom 15. November 2016 mit keinem Wort, dass ihre Rückkehr nach Sri Lanka lediglich vorübergehender Natur sein sollte.