Die Beschwerdeführerin hätte diesbezügliche Fragen direkt an das zuständige MIKA richten müssen, was sie aber auch eigenen Angaben zufolge aufgrund ihrer (angeblich) überstürzten Abreise nicht getan hatte. Die grundsätzliche Zuständigkeit des MIKA in der Angelegenheit scheint der Beschwerdeführerin überdies auch bekannt gewesen zu sein, adressierte sie ihr Schreiben vom 15. November 2016, mit welchem sie bereits Rückkehrabsichten nach Sri Lanka offenbarte (MI-act. 40), doch an das Migrationsamt und nicht etwa an die Einwohnerkontrolle.