Die Korrespondenz mit der Botschaft konnte damit von vornherein keine hinreichende Vertrauensgrundlage für eine Bewilligungserteilung bilden. Unabhängig hiervon korrespondierte die Beschwerdeführerin erst nach Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung und mehr als zwei Jahre nach ihrer Ausreise mit der Botschaft, weshalb von vornherein keine nicht wiedergutzumachenden Dispositionen ersichtlich sind, welche sie gestützt auf eine allfällige Falschauskunft gemacht haben könnte. Vielmehr waren die entsprechenden Rechtsnachteile zu diesem Zeitpunkt längst eingetreten und hätte selbst ihre sofortige Rückkehr ihre Rechtslage nicht mehr entscheiderheblich verbessert.