Die Antwort der Botschaft vom 26. Juli 2021 erschöpfte sich sodann in der allgemein gehaltenen und insoweit korrekten Auskunft, wonach die Beschwerdeführerin mit einer gültigen Niederlassungsbewilligung zurück in die Schweiz reisen und hier um Familiennachzug ersuchen könne (MI-act. 134). Verbindliche Zusicherungen zur Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung und den Erfolgsaussichten eines Familiennachzugsgesuchs wurden nicht gemacht und hätten von der Botschaft schon mangels Zuständigkeit nicht gemacht werden können. Die Korrespondenz mit der Botschaft konnte damit von vornherein keine hinreichende Vertrauensgrundlage für eine Bewilligungserteilung bilden.