Für die Regelung des dauerhaften Aufenthalts und die Bewilligung eines allfälligen Familiennachzugs war die Botschaft sodann auch offenkundig nicht zuständig. Weiter entsprechen die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Anfrage vom 25. Juli 2021 auch nicht den Tatsachen, bezeichnete sie ihre Rückkehr nach Sri Lanka doch lediglich als "Urlaub" und musste die Botschaft aufgrund ihrer Angaben von einer weiterhin gültigen Niederlassungsbewilligung ausgehen.