Vorausgesetzt ist jedoch, dass die auskunftgebende Behörde a) in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, b) für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder aus zureichenden Gründen als zuständig erachtet wurde, c) die Auskunft vorbehaltslos erteilt wurde, d) die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar war, e) im Vertrauen auf die Falschauskunft nicht mehr ohne weiteres rückgängig machbare Dispositionen getroffen wurden, f) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat und g) und keine überwiegenden öffentlichen - 17 -