Urteil des Bundesgerichts 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018, Erw. 4.1). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die auskunftgebende Behörde a) in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, b) für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder aus zureichenden Gründen als zuständig erachtet wurde, c) die Auskunft vorbehaltslos erteilt wurde, d) die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar war, e) im Vertrauen auf die Falschauskunft nicht mehr ohne weiteres rückgängig machbare Dispositionen getroffen wurden, f)