29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) – eine prozessuale Treuepflicht der verfahrensleitenden Behörde gegenüber den Verfahrensbetroffenen, infolge derer die Behörde unter Umständen gehalten sein kann, eine rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Partei aufzuklären, wenn sich diese anschickt, einen offensichtlichen Verfahrensfehler zu begehen, welcher für sie zu einem Rechtsnachteil führt und welcher sich noch verhindern oder beheben lässt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.8 vom 22. November 2021, Erw. 2.3.2.4.1 m.w.H.).