AJP] 2010, S. 887 ff., 890; differenzierend MARC SPESCHA, a.a.O., N. 2 zu Art. 57 AIG; vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.347 vom 27. Januar 2021, Erw. II/2.2.1). Die genannte Bestimmung bezieht sich im Übrigen auf "die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz", weshalb eine behördliche Auskunftspflicht bei Abmeldung ins Ausland bereits vom Wortlaut her zweifelhaft erscheint.