Im Beschwerdeverfahren wurde zudem neu behauptet, dass auch die Einwohnerdienste und die damalige Leiterin des Sozialdienstes Q. falsch bzw. unvollständig informiert hätten. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, dass sie sich abmelden müsse. Zudem habe sie die Leiterin des Sozialdienstes nicht darauf hingewiesen, dass in ihrem Fall ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung und nicht eine Abmeldung angezeigt gewesen sei.