7. 7.1. Die Beschwerdeführerin behauptete erstmals im Einspracheverfahren, am 26. Juli 2021 von der Schweizer Botschaft in Colombo die Zusicherung erhalten zu haben, mit ihrer C-Bewilligung in die Schweiz zurückreisen und hier ein Nachzugsgesuch für ihre Familie stellen zu können (MI-act. 120). Aufgrund ihrer (angeblich) überstürzten Abreise und mangels Rechtskenntnissen will sie es zuvor unterlassen haben, rechtzeitig ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung gestellt zu haben (MIact. 120). Im Beschwerdeverfahren wurde zudem neu behauptet, dass auch die Einwohnerdienste und die damalige Leiterin des Sozialdienstes Q. falsch bzw. unvollständig informiert hätten.