AIG entfällt. Mangels substanziierter Anträge und aufgrund der klaren Sachund Rechtslage erübrigt sich diesbezüglich eine weitergehende Prüfung. - 15 - Anzumerken ist allerdings, dass die gegenwärtige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bewilligungspflichtig ist und sie sich mit der Arbeitsaufnahme allenfalls nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht haben könnte. Dies zumal ihr das entsprechende Bewilligungserfordernis bekannt war und ihr vorinstanzliches Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung während der Verfahrenshängigkeit abgewiesen wurde (vgl. MI-act. 119, 157 f.).