6. Eine Zulassung der Beschwerdeführerin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 ff. AIG wird im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich beantragt und fällt aus den vorinstanzlich genannten Gründen ohnehin ausser Betracht (vgl. Einspracheentscheid, Erw. 7). Die Beschwerdeführerin verfügt sodann weder über eine abgeschlossene Lehre noch ist sie in einem Bereich tätig, wo ein besonderer Fachkräftemangel herrscht, weshalb auch eine Zulassung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b (zweiter Teilsatz) AIG entfällt.