Andere härtefallbegründende Umstände sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ergänzend ist auf die ausführliche vorinstanzliche Härtefallprüfung zu verweisen (vgl. Einspracheentscheid, Erw. 6). 5.3. Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen. Damit erübrigt sich zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.