Was die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka betrifft, ist die Beschwerdeführerin hiervon nicht mehr als ihre Landsleute betroffen und ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unter Würdigung der aktuellen Wirtschafts- und Sicherheitslage zuzumuten (vgl. das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-374/2020 vom 16. Januar 2023, Erw. 8.5.2 sowie hinten Erw. II/9). Die schwierige wirtschaftliche und politische Lage in Sri Lanka hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch nicht davon abgehalten, mehrere Jahre in ihre Heimat zurückzukehren und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr das Leben dort heute nicht mehr zumutbar sein sollte.