Demzufolge spricht der Voraufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der bereits vor Jahren getroffene freiwillige Entscheid, nach Sri Lanka zurückzukehren, der Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls offensichtlich entgegensteht.