eines Sozialjahres Anfang August 2016 eine Ausbildung als Assistentin Gesundheit und Soziales EBA beginnen, welche sie aber später ohne Abschluss abbrach (MI-act. 29, 34, 62, 89). Seit dem 1. Februar 2022 arbeitet sie in einem Aargauer Restaurant im Mittagsservice, wobei aber aufgrund ihrer derzeitigen Bewilligungssituation ihre Arbeitsberechtigung zweifelhaft erscheint und sie jedenfalls nicht mit einer Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses rechnen kann (vgl. auch hinten Erw. II/6). Ob angesichts all dieser Umstände überhaupt von einer hinreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit.