Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem erneuten Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die frühere Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.137 vom 28. November 2022, Erw. II/6.4.2.1).